Die Einführung des Digital Product Passport (DPP) bringt umfassende technische, verfahrenstechnische und rechtliche Anforderungen für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette mit sich. Der DPP ist ein zentraler Bestandteil der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) und schafft Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, Distributoren und sogar DPP-Dienstleister.
Nachfolgend sind die zentralen Punkte aufgeführt, die Unternehmen bei der Umsetzung des DPP beachten müssen:
1) Allgemeine Produkt- und Konformitätsanforderungen
Die grundlegendste Anforderung ist, dass Produkte nur dann auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen und ein Digital Product Passport verfügbar ist.
2) Spezifische Anforderungen an den Digital Product Passport (DPP)
Der DPP muss bestimmte zentrale technische und funktionale Bedingungen erfüllen:
2.1 Daten und Technologie
Datenqualität: Die Daten im DPP müssen korrekt, vollständig und aktuell sein.
Datenträger: Der DPP muss über einen Datenträger (z. B. QR-Code) mit einem permanenten Unique Product Identifier (UPI) verknüpft sein. Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht sein.
Standardisierung und Interoperabilität: Alle Daten müssen auf offenen Standards basieren, in einem interoperablen Format erstellt sowie maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein. Die Ende-zu-Ende-Kommunikation und Datenübertragung müssen mit anderen DPPs vollständig interoperabel sein.
Datenschutz: Personenbezogene Daten von Kunden dürfen im DPP nicht gespeichert werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor.
Verfügbarkeit: Der DPP muss für den in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegten Zeitraum verfügbar bleiben, der mindestens der erwarteten Lebensdauer des Produkts entsprechen muss.
Datensicherung: Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, muss eine Sicherungskopie des DPP über einen unabhängigen DPP-Dienstleister verfügbar machen.
Zugriffskontrolle: Der Zugriff auf Daten muss durch differenzierte Zugriffsrechte geregelt werden, je nachdem, ob der Nutzer ein Kunde, Reparateur, Refurbisher, Recycler oder eine Behörde ist.
2.2 Rolle des Importeurs
Importeure tragen eine besondere Verantwortung, da sie Produkte aus Drittländern auf den EU-Markt bringen. Sie gelten als Hersteller, wenn sie das Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder es in einer Weise verändern, die die Konformität beeinflusst.
Überprüfung: Importeure müssen sicherstellen, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt und den DPP bereitgestellt hat.
Zollkontrolle: Importeure müssen den Zollbehörden den Unique Registration Identifier des Produkts zur Verfügung stellen, damit diese die Existenz und Authentizität des DPP überprüfen können.
2.3 Rolle des Händlers und des E-Commerce-Anbieters
Informationspflichten: Händler müssen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden einfachen Zugang zum DPP haben, insbesondere im Fernabsatz (E-Commerce).
Werbematerialien: Händler müssen in visuellen oder technischen Werbematerialien für ein Produkt auf die Informationen verweisen, die auf den vorgeschriebenen Labels angegeben sind.
Online-Marktplätze: Anbieter von Online-Marktplätzen müssen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und auf Anweisung Inhalte zu nicht konformen Produkten entfernen.
3) Verhinderung unlauterer Praktiken
Unternehmen müssen Praktiken unterlassen, die darauf abzielen, Ökodesign-Anforderungen zu umgehen oder die Produktleistung zu verschlechtern:
Umgehung: Wirtschaftsakteure dürfen kein vertragliches, geschäftliches oder technisches Verhalten an den Tag legen, das die Produktkonformität untergräbt.
Abschalteinrichtungen / Leistungsverschlechterung: Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie so konzipiert sind, dass sie während Tests ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen (z. B. automatische Leistungsanpassungen).
Obsoleszenz (vorzeitige Alterung): Ökodesign-Anforderungen sollen verhindern, dass Produkte vorzeitig obsolet werden — etwa durch Konstruktionsentscheidungen, die Komponenten weniger robust machen, oder durch fehlende Reparaturinformationen oder Ersatzteile.
Software-Updates: Software- oder Firmware-Updates dürfen die Produktleistung nicht über ein akzeptables Maß hinaus verschlechtern, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich zugestimmt. Unter keinen Umständen dürfen Updates dazu führen, dass das Produkt die ursprünglich geltenden Anforderungen nicht mehr erfüllt.
4) Umgang mit unverkauften Verbraucherprodukten (Verbot der Vernichtung)
Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu verhindern.
Transparenzpflicht (für große/mittlere Unternehmen): Wirtschaftsakteure (Kleinst- und kleine Unternehmen ausgenommen; mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030) müssen jährlich offenlegen:
Verbot (ab 2026): Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die in Anhang VII aufgeführt sind (einschließlich Kleidung, Modeaccessoires und Schuhen), verboten.
Quellen & weiterführende Literatur