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Gewährleistungshinweis („Gewährleistungslabel“) und GARAN-Label: Die EU-Regeln 2026

October 1, 2026
Sebastian Eberhardt
/
ESPR & EU Regulations

Gewährleistungshinweis („Gewährleistungslabel“) und GARAN-Label: Die EU-Regeln 2026

Zuletzt aktualisiert: 1. Oktober 2026. Geprüft gegen Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo), Richtlinie 2011/83/EU in geänderter Fassung, Richtlinie (EU) 2019/771 und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Kurz gesagt: Seit dem 27. September 2026 müssen Unternehmen, die in der EU Waren an Verbraucher verkaufen, einen einheitlichen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zeigen, im Laden und online. Bietet der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das ganze Produkt an, kommt für dieses Produkt ein zweites Pflichtelement dazu: das GARAN-Label. Beides stammt aus der Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo, (EU) 2024/825), das Design legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. Der Hinweis ist allgemein, den erledigt der Händler allein. Das GARAN-Label ist produktbezogen und funktioniert nur, wenn der Hersteller die Garantie-Infos für jedes betroffene Modell liefert.

Was oft „Gewährleistungslabel“ genannt wird, heißt rechtlich übrigens „harmonisierte Mitteilung“. Ein Label im Sinne der Verordnung ist nur das GARAN-Label.

Zwei Instrumente, zwei Aufgaben

Harmonisierte Mitteilung (Gewährleistung)Harmonisiertes Label (GARAN)
Worum es gehtDie gesetzliche Gewährleistung, EU-weit mindestens zwei JahreEine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
Pflicht?Ja, für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufenNur wenn der Hersteller eine qualifizierte Garantie gibt und die Infos dem Händler zur Verfügung stellt
Produktbezogen?Nein. Ein allgemeiner Hinweis für Laden oder WebsiteJa. Dauer, Herstellername und Modellkennung pro Produkt
WoHervorgehoben, bevor der Verbraucher vertraglich gebunden ist. Im Laden z. B. als Poster an der KasseHervorgehoben und eindeutig dem Produkt zugeordnet. Im Online-Checkout zusätzlich direkt vor der Bestellung
QR-CodeFest vorgegeben, führt zum EU-Portal „Ihr Europa“Fest vorgegeben, führt zu allgemeinen Infos zu Haltbarkeitsgarantien auf „Ihr Europa“, nicht zu den Bedingungen des Herstellers

Der Gewährleistungshinweis: Pflicht für alle, die Waren an Verbraucher verkaufen

Der Hinweis erinnert Verbraucher an ein Recht, das sie schon haben. Ist ein Produkt mangelhaft, haftet der Verkäufer mindestens zwei Jahre. Zuerst kann der Verbraucher kostenlose Reparatur oder Ersatz verlangen. Preisminderung oder Rücktritt kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage, etwa wenn die Reparatur scheitert oder nicht möglich ist, und bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Am Recht selbst ändert sich nichts. Neu ist, dass jeder Händler es im selben EU-Format zeigen muss.

Eine eigene Version darfst du nicht gestalten. Text, Layout, Farben und QR-Code stehen in Anhang I der Verordnung 2025/1960 und sind nicht änderbar, nimm also die offizielle Vorlage unverändert. Gedruckt im Laden muss der Hinweis mindestens DIN A4 groß sein, farbig oder schwarz-weiß. Online muss er farbig sein.

In Deutschland steht die Pflicht in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für den stationären Handel und in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB für den Fernabsatz. B2B-Verkäufe sind nicht betroffen. Händler mit Sitz außerhalb der EU können ebenfalls erfasst sein, wenn sie ihr Geschäft auf Verbraucher in einem EU-Land ausrichten. Ob das so ist, hängt vom anwendbaren Recht ab, prüf das für dein Setup.

Das GARAN-Label: nur für echte Haltbarkeitsgarantien

Für Hersteller ist das GARAN-Label das spannendere Thema. Es ist ein Verkaufsargument, und du kannst es nur nutzen, wenn deine Daten stimmen. Eine Herstellergarantie qualifiziert sich nur, wenn sie drei Bedingungen erfüllt:

  • Sie läuft länger als zwei Jahre.
  • Sie deckt das ganze Produkt ab, nicht nur den Motor oder das Display.
  • Der Verbraucher zahlt nichts extra dafür.

„5 Jahre Garantie auf den Kompressor“ zählt also nicht, eine kostenpflichtige Garantieverlängerung auch nicht. Damit darfst du weiter werben, nur eben nicht mit dem GARAN-Label.

Das meiste am Label ist fix: Titel, Häkchen, Kalendersymbol, QR-Code und der Hinweis, dass die gesetzliche Gewährleistung weiter gilt. Drei Felder werden ausgefüllt: die Garantiedauer in Jahren, der Name des Herstellers, der die Garantie gibt (im Feld „Brand/Trademark“), und die Modellkennung. Außerhalb von Online-Shops muss das Label mindestens 95 × 100 mm groß sein, farbig oder schwarz-weiß. Online muss es farbig sein. Online-Shops dürfen es verschachtelt anzeigen: ein kleineres Element auf der Seite, das beim ersten Klick, Mouseover oder Antippen das volle Label öffnet.

Woher die GARAN-Daten kommen müssen

Der Händler zeigt das Label, muss es aber nur zeigen, wenn der Hersteller ihm die Garantie-Infos zur Verfügung stellt. Nimm einen Händler mit 8.000 Artikeln von 200 Marken. Für jedes Modell mit qualifizierter Garantie braucht er jetzt Laufzeit, Herstellername und Modellkennung. Ein Datenformat schreibt das Gesetz nicht vor. Nur will das niemand von Hand ins Shopsystem tippen, also werden Händler nach einem importierbaren Format fragen.

Wenn du Hersteller bist, rechne mit solchen Fragen in den Lieferanten-Formularen deiner Händler:

  • Gebt ihr eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre auf das ganze Produkt?
  • Für welche Modelle, und wie lange genau?
  • Bei Waren mit digitalen Elementen: Wie lange liefert ihr Software-Updates?
  • Gibt es einen Reparierbarkeitswert? Falls nicht: Wie sieht es mit Ersatzteilen und Reparaturinfos aus?

Die letzten beiden Fragen kommen aus derselben Richtlinie, die weitere vorvertragliche Infopflichten eingeführt hat. Gilt für ein Produkt ein EU-weit harmonisierter Reparierbarkeitswert, muss der Händler ihn angeben. Gibt es keinen, muss er die Infos des Herstellers weitergeben: Verfügbarkeit und geschätzte Kosten von Ersatzteilen, den Bestellweg, ob Reparatur- und Wartungsanleitungen verfügbar sind, und Einschränkungen bei der Reparatur. Auch den Zeitraum für Software-Updates schuldet er, wenn der Hersteller ihn mitteilt. Smartphones und Slate-Tablets sind ein gutes Beispiel für den ersten Fall: Erfasste Modelle, die seit dem 20. Juni 2025 in der EU in Verkehr gebracht werden, tragen ein Energielabel mit Reparierbarkeitsklasse, und die Daten liegen in der EU-Datenbank EPREL.

Liegen diese Infos in Excel-Listen und Mail-Verläufen, wird jede Händleranfrage zur Handarbeit. Fehler sind außerdem teuer. Eine falsche Laufzeit auf einem GARAN-Label kann eine irreführende geschäftliche Handlung sein, und fehlende Pflichtangaben sind ebenfalls ein Verstoß. In Deutschland drohen dann Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden, per Abmahnung oder vor Gericht, und Maßnahmen der Behörden.

Was das mit dem Digitalen Produktpass zu tun hat

Rechtlich erst mal nichts. Das GARAN-Label ist kein Digitaler Produktpass, und sein QR-Code führt auch nicht zu einem. Hinweis und Label kommen aus dem Verbraucherrecht (EmpCo), der DPP aus dem Ökodesign-Recht (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Andere Gesetze, andere Behörden.

Die Daten dahinter können sich aber überschneiden. Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteile und Software-Support gehören zu den Produktparametern, die die ESPR nennt. Welche davon im DPP einer Produktgruppe landen, entscheidet der jeweilige delegierte Rechtsakt (die Termine findest du in unserer DPP-Timeline). Wer Garantiedauer, Update-Zeitraum und Reparaturdaten pro Modell an einer Stelle pflegt, kann Händlern heute antworten und übernimmt später, was passt, wenn ein DPP Pflicht wird. Wer es an zwei Stellen pflegt, einmal für den Handel und einmal für den Pass, hat bald zwei Versionen, die nicht mehr zusammenpassen.

In vielen Unternehmen landen beide Themen bei denen, die die Stammdaten im PIM verantworten, auch wenn das je nach Firma anders aussieht. Elektronik lohnt einen genaueren Blick. Bei erfassten Smartphones und Tablets gibt es Reparierbarkeitsdaten schon, für Unterhaltungselektronik ist dagegen noch kein produktspezifischer ESPR-Rechtsakt und keine DPP-Frist beschlossen (mehr dazu in DPP für Elektronik).

Checkliste

Wenn du Waren an Verbraucher verkaufst (Laden oder online):

  • Offizielle Vorlage für den Gewährleistungshinweis in deiner Sprache herunterladen und unverändert nutzen: im Laden mindestens DIN A4 und gut sichtbar, online farbig und hervorgehoben, bevor der Kunde gebunden ist.
  • Bei deinen Lieferanten abfragen, welche Produkte eine qualifizierte Haltbarkeitsgarantie über zwei Jahre haben.
  • Für diese Produkte das GARAN-Label hervorgehoben und eindeutig zugeordnet zeigen: im Laden direkt beim Produkt, online auf der Produktseite und noch einmal direkt vor der Bestellung.
  • Bestehende Garantie-Aussagen auf Produktseiten prüfen. Alles, was wie eine GARAN-Garantie wirkt, aber keine ist, ist ein Risiko.

Wenn du herstellst:

  • Entscheiden, ob du eine qualifizierte Haltbarkeitsgarantie anbieten willst. Sie ist freiwillig, taucht ab jetzt aber als einheitliches EU-Label im Verbraucherverkauf in der EU auf, überall dort, wo der Händler deine Garantie-Infos hat.
  • Garantiedauer, Modellkennung, Update-Zeitraum und Reparaturdaten als strukturierte Felder pro Modell pflegen, nicht in PDFs.
  • Diese Daten Händlern in einem Format bereitstellen, das sie importieren können.
  • Sie nah an deinen DPP-Daten halten, damit du dieselben Infos nicht zweimal aufbaust.

Wie dpp.cloud dazu passt

dpp.cloud erstellt weder den Gewährleistungshinweis noch das GARAN-Label. Das sind Händlerpflichten mit festen EU-Vorlagen. Wir kümmern uns um die Datenebene dahinter: Wir nehmen die Produktdaten, die du schon in PIM oder ERP hast, und machen daraus einen strukturierten Datensatz pro Modell, der zu deinem Digitalen Produktpass wird. Garantie- und Reparaturdaten können im selben Datensatz liegen, wo dein Setup das hergibt. Wenn du diese Daten für deine Händler ohnehin sammelst, sammle sie einmal. Buch dir eine Strategy Session, dann schauen wir, welche deiner Produkte betroffen sind und was in deinen Daten schon da ist.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj
  • Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj
  • Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf, Gewährleistung), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/771/oj
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Gestaltung und Inhalt von Mitteilung und Label), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1960/oj/deu
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 (Energielabel für Smartphones und Slate-Tablets), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2023/1669/oj
  • Art. 246 EGBGB: gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246.html
  • Art. 246a § 1 EGBGB: gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html
  • Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj

FAQ

Was ist das GARAN-Label?

Das GARAN-Label ist das einheitliche EU-Label für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Händler müssen es zeigen, wenn der Hersteller eine kostenlose Garantie von mehr als zwei Jahren auf das ganze Produkt anbietet und die Infos zur Verfügung stellt. Das Design legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest.

Seit wann ist das Gewährleistungslabel Pflicht?

Der Gewährleistungshinweis (rechtlich: harmonisierte Mitteilung) ist seit dem 27. September 2026 Pflicht. Er gilt für Unternehmen, die in der EU Waren an Verbraucher verkaufen, im Laden und online. Händler außerhalb der EU können erfasst sein, wenn sie ihr Geschäft auf EU-Verbraucher ausrichten.

Muss ich das GARAN-Label für jedes Produkt zeigen?

Nein. Nur für Produkte, bei denen der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gibt, kostenlos und für das ganze Produkt, und diese Infos an den Händler weitergibt. Teil- oder Bezahlgarantien zählen nicht.

Was passiert, wenn ein Shop den Hinweis nicht zeigt?

Fehlende oder falsche Angaben verstoßen gegen Verbraucherrecht. In Deutschland drohen Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden und Maßnahmen der Behörden.

Ist das GARAN-Label dasselbe wie der Digitale Produktpass?

Nein. Das GARAN-Label kommt aus dem Verbraucherrecht (Richtlinie (EU) 2024/825), der DPP aus dem Ökodesign-Recht (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Die Daten dahinter können sich überschneiden, etwa bei Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Deshalb lohnt es sich, sie an einer Stelle zu pflegen.

Sebastian Eberhardt
Sebastian Eberhardt

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