Kurz gesagt: Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Als Vernichtung gelten auch Recycling und energetische Verwertung, wer unverkaufte Ware zu Fasern schreddert, fällt also ebenfalls unter das Verbot. Ausnahmen erlaubt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 nur in zehn festgelegten Fällen, etwa bei Sicherheitsrisiken, irreparablen Schäden oder wenn sich niemand für eine Spende findet. Jeder Fall muss fünf Jahre lang belegbar sein. Für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Es stammt aus der ESPR, also aus derselben Verordnung, die auch den Digitalen Produktpass einführt, und für beides müssen Sie genau wissen, um welches Produkt es geht.
Wer ist vom Vernichtungsverbot betroffen?
| Details | |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781), Artikel 23 bis 26 und Anhang VII |
| Produkte | Bekleidung, Bekleidungszubehör (Hüte, Krawatten, Gürtel, Schals und Ähnliches) und Schuhe |
| Große Unternehmen | Vernichtungsverbot seit 19. Juli 2026 |
| Mittlere Unternehmen | Ab 19. Juli 2030 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen | Ausgenommen |
| "Unverkauft" | Überbestände, Altbestände und Retouren innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist |
| "Vernichtung" | Beseitigung, Recycling und sonstige Verwertung einschließlich energetischer Verwertung |
Nach Schätzung der Kommission werden 4 bis 9 % der in Europa in Verkehr gebrachten Textilien vor der Nutzung vernichtet, zwischen 264.000 und 594.000 Tonnen pro Jahr.
Wann darf unverkaufte Kleidung noch vernichtet werden?
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 zählt die Ausnahmen abschließend auf. Vernichten dürfen Sie nur in diesen Fällen, und für jeden gelten eigene Bedingungen:
- Das Produkt ist gefährlich im Sinne der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit.
- Das Produkt verstößt gegen Unions- oder nationales Recht, und die Vernichtung ist gesetzlich vorgeschrieben oder die angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme.
- Das Produkt verletzt Rechte des geistigen Eigentums, festgestellt etwa durch Gerichtsentscheidung, ein Schlichtungsergebnis, eine Mitteilung des Rechteinhabers oder eine belegte interne Untersuchung.
- Eine Lizenz ist abgelaufen oder eine vertragliche Beschränkung des Rechteinhabers verhindert den weiteren Vertrieb.
- Geschützte oder unangemessene Etiketten, Logos oder Designmerkmale lassen sich technisch nicht entfernen, und das verhindert die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung.
- Das Produkt ist beschädigt, verschlissen, verunreinigt oder hat Hygienemängel, und Reparatur oder Aufbereitung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar.
- Ein Konstruktions- oder Herstellungsfehler macht die Reparatur technisch unmöglich.
- Spende gescheitert: Das Produkt wurde mindestens drei geeigneten Organisationen der Sozialwirtschaft angeboten und abgelehnt oder mindestens acht Wochen öffentlich auf Ihrer Website angeboten, ohne Abnehmer. Das gilt nur, wenn keiner der Gründe oben greift.
- Eine Organisation der Sozialwirtschaft, die das Produkt als Spende erhalten hat, findet keinen Abnehmer.
- Ein Abfallbehandler hat das Produkt zur Wiederverwendung vorbereitet, aber keinen Abnehmer gefunden.
Für mehrere Gründe reicht eine einfache Erklärung nicht. Bei den Gründen zum geistigen Eigentum müssen Sie die Verletzung und die Verhältnismäßigkeit der Vernichtung belegen, beim Beschädigungsgrund einen Kostenvergleich zwischen Reparatur und Ersatz. Belegen können Sie pro Artikel oder, wenn für mehrere Produkte dieselben Umstände gelten, pro Charge. Die Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden, und fordert eine Behörde sie an, haben Sie 30 Tage Zeit. Außerdem müssen Sie dem Abfallbehandler mitteilen, welche Ausnahme greift.
Was müssen Unternehmen berichten?
Große Unternehmen müssen außerdem einmal jährlich offenlegen, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte sie entsorgen, warum und wie der Abfall behandelt wurde. Das gilt ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr, das am oder nach dem 18. Juli 2024 beginnt, die meisten Unternehmen berichten also 2026 zum ersten Mal, und zwar für 2025. Für Geschäftsjahre ab dem 2. März 2027 schreibt ein Durchführungsrechtsakt der Kommission ein festes Berichtsformat vor.
Warum kommt es beim Vernichtungsverbot auf Produktdaten an?
Das Verbot ist leicht zu verstehen, der Nachweis, dass Sie es eingehalten haben, macht dagegen Arbeit. Für jeden entsorgten Artikel oder jede Charge müssen Sie zeigen, welche Ausnahme greift, warum sich die Ware weder verkaufen noch reparieren oder spenden ließ und wo sie gelandet ist. Belege auf Chargenebene sind erlaubt, wenn dieselben Umstände gelten, Sie müssen also nicht jedes einzelne Stück verfolgen. Die meisten Modeunternehmen erfassen ihren Bestand aber nur nach SKU und Menge und nicht, warum etwas liegen geblieben ist. Damit werden schon die Chargenbelege schwierig.
Am schwierigsten sind Retouren. Eine zurückgeschickte Jacke kann wieder verkaufbar, reparierbar, beschädigt oder verschmutzt sein, und im Retourenzentrum wird darüber oft in wenigen Minuten entschieden. Fehlen gute Produktdaten zu Material, Pflege, Reparatur und Wiederverkaufswert, gewinnt meist die billigste Option, und die ist inzwischen oft verboten.
Was hat das Vernichtungsverbot mit dem Textil-DPP zu tun?
Der Textil-DPP ist noch keine Pflicht. Laut Roadmap der Kommission kommt der delegierte ESPR-Rechtsakt für Textilien in Q3 bis Q4 2027, die Pflicht erst danach (siehe unseren Artikel zum Textil-DPP). Welche Felder er genau verlangt, steht noch nicht fest. Die Vorarbeiten deuten aber auf viele der Daten hin, mit denen Sie auch das Vernichtungsverbot in den Griff bekommen:
- Faserzusammensetzung und Materialdaten sagen Recyclern und Wiederverkäufern, womit sie es zu tun haben.
- Reparatur- und Pflegeinformationen stützen die Entscheidung "reparierbar oder nicht", die Sie dokumentieren müssen.
- Mit einer eindeutigen Produktidentität können Sie einen Artikel von der Retoure bis zu Wiederverkauf, Spende oder Recycling verfolgen.
Vorsicht auch bei der Kommunikation: Seit dem 27. September 2026 sind pauschale Aussagen wie "nachhaltige Mode" verboten, sofern Sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, siehe die Regeln für Umweltaussagen. Wer diese Daten jetzt wegen des Verbots aufbaut, kann sie später für den Textil-DPP weiterverwenden, auch wenn Felder, Granularität und technisches Format erst im delegierten Rechtsakt stehen werden. Mit denselben Daten lässt sich außerdem Geld mit Wiederverkauf und Reparatur verdienen, wie wir in Kreislauf-Umsatz zeigen.
So bereiten Sie sich auf das Vernichtungsverbot vor
- Prüfen, ob Sie nach den EU-Bilanzkriterien als großes Unternehmen gelten.
- Erfassen, wo unverkaufte Ware und Retouren heute landen, auch über Dienstleister.
- Einen dokumentierten Entscheidungsprozess für jede Ausnahme aufsetzen, einschließlich Spendenangebot und achtwöchiger Listung.
- Schriftliche Behandlungsnachweise von Ihren Entsorgern einholen.
- Die jährliche Offenlegung vorbereiten und das verbindliche Format ab 2027 einplanen.
- Dasselbe Projekt nutzen, um Material-, Pflege- und Reparaturdaten pro Produkt im PIM zu strukturieren.
"Ob das Vernichtungsverbot eingehalten wird, entscheidet sich im Retourenzentrum, oft in wenigen Minuten pro Teil. Wenn die Leute dort nicht sehen, woraus eine Jacke besteht und ob man sie reparieren kann, nehmen sie die billigste Option."
Christian Hieronimi, CEO, dpp.cloud
Wie dpp.cloud dazu passt
dpp.cloud bindet Ihr PIM an, ob Akeneo, Salsify oder andere, und gibt jedem Produkt eine dauerhafte Identität mit Material-, Pflege- und Reparaturdaten hinter einem QR-Code. So haben alle, die über Wiederverkauf, Reparatur oder Recycling entscheiden, die Daten zur Hand, und sobald der Rechtsakt die Felder festlegt, dienen sie als Grundlage für den Textil-DPP. Den Retourenprozess und die Dokumentation der Ausnahmen brauchen Sie weiterhin als eigenen Ablauf, den ersetzen wir nicht. Buchen Sie eine Strategy Session, dann gehen wir das mit Ihren Daten durch.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu
- Europäische Kommission, Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe gilt (17. Juli 2026): environment.ec.europa.eu/news
- Europäische Kommission, Roadmap Digitaler Produktpass: single-market-economy.ec.europa.eu
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